Sozialversicherungspflicht von Honorarpflegern und Honorarärzten

Honorarärzte wie auch Honorarpflegekräfte sind sozialversicherungsrechtlich häufig nicht selbständig, sondern abhängig Beschäftigte.

So  entschied die Deutsche Rentenversicherung in einem aktuellen Fall erneut, dass eine Fachkrankenpflegerin, die bestimmte Schichten in der Aufwachabteilung einer Klinik auf Honorarbasis leistete, in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Das SG Dortmund (S 25 R 2232/12) bestätigte deren Rechtsmeinung. Durch die Einteilung in einen Dienstplan und die spezifische Tätigkeit sei die Pflegerin in die Klinik weisungsgebunden eingegliedert gewesen. Sie weise selbst keine eigene Betriebsstätte auf und trage kein Unternehmerrisiko. Daher lägen überwiegend Merkmale vor, welche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen.

So oder so ähnlich lauten immer häufiger die entscheidenden Gründe, wenn es um die Einstufung als Freiberuflichkeit bzw. die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Tätigkeit geht. Die Rechtsfolgen der Einstufung sind gravierend. Während die Vertragsparteien davon ausgehen, dass sich der Honorararzt oder die Honorarpflegekraft als Selbständiger auf Honorar- also meist Stundenlohnbasis selbst sozialversichert und keine Ansprüche auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, kann tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Bei deren Feststellung, unter Umständen nachträglich anlässlich einer Betriebsprüfung, können auf Kliniken als Arbeitgeber hohe Nachzahlungen zur Sozialversicherung fällig werden, die diese dann allein oder jedenfalls weitgehend allein zu tragen haben.

Dabei hilft es nichts, vertraglich festzulegen, dass die Honorarkraft selbständig für die Klinik tätig ist. Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich „gelebt“ wird. Kliniken wie auch die betroffenen Honorarkräfte müssen sich darauf einstellen und ihre Vertragsverhältnisse kritisch überprüfen.

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