Änderungen eines Gewerbemietvertrages müssen von beiden Vertragspartnern unterzeichnet werden

Vertragsänderungen in einem längerfristigen, gewerblichen Mietvertrag müssen schriftlich vereinbart werden und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, sonst ist der geänderte Laufzeitvertrag unwirksam. Der Bundesgerichtshof entschied am 22.01.2014 (XII ZR 68/10) gegen einen Apotheker als Mieter, der eine vorzeitige Kündigung seines Apothekenmietvertrages akzeptieren musste.

Der Hintergrund der Entscheidung: Mieter und Vermieter hatten im ursprünglichen, formgerecht abgeschlossenen Mietvertrag eine feste Laufzeit von 2006 bis 2015 vereinbart. Später gab es zwischen Ihnen Verhandlungen über eine Laufzeitänderung, der Mieter schlug eine Verkürzung vor. Der Vermieter bestätigte ihm eine Änderung der Laufzeit bis 2012 nebst einigen Verlängerungsoptionen zwar schriftlich, jedoch wurde dieser Brief vom Mieter nicht gegengezeichnet. Es kam danach zum Verkauf des Gebäudes, der neue Vermieter kündigte dem Apotheker zum Ende 2008.

Der BGH gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Die Vertragsverlängerung sei nicht von beiden Vertragspartnern unterzeichnet, mithin nicht formwirksam schriftlich vereinbart gewesen und demnach habe nach § 550 S. 1 BGB nur ein unbefristetes Mietverhältnis vorgelegen, welches jederzeit ordentlich kündbar gewesen sei. Daran habe im konkreten Fall auch eine vertraglich vereinbarte Formheilungsklausel nichts ändern können, da diese, so der BGH, jedenfalls für den Erwerber des Gebäudes nicht gegolten habe. Auch sei die Kündigung nicht deshalb treuwidrig gewesen, weil der Erwerber den Schriftverkehr zwischen Mieter und altem Vermieter zur Vertragsänderung gekannt habe.

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