Verhalten im Fall der Durchsuchung einer Arztpraxis / Zahnarztpraxis

Nachstehend weisen wir auf einige elementare Regeln hin, die von Ärzten sowie dem ärztlichen und nicht ärztlichen Personal im Fall einer Durchsuchung der Praxis durch Ermittlungsbeamte der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft unbedingt beachtet werden sollten:

  • Kontaktieren Sie so schnell wie möglich Ihren Rechtsanwalt und ziehen Sie diesen nach Möglichkeit zur Durchsuchungsmaßnahme hinzu.
  • Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss sowie einen möglichen Beschlagnahmebeschluss zeigen. Hieraus ergeben sich Ziel und Umfang der Maßnahme(n). Eine Durchsuchung hat in der Regel entweder das Ziel Beweismittel sicherzustellen oder einen Beschuldigten zu ergreifen.
  • Die Durchsuchungsanordnung ist grundsätzlich von einem Richter anzuordnen. Eine Anordnung und/oder eine Änderung des Durchsuchungsbeschlusses aufgrund von Gefahr im Verzug kann durch die Staatsanwaltschaft oder durch die von ihr beauftragten Ermittlungspersonen zwar vorgenommen werden, doch sind die Voraussetzungen hierfür vergleichsweise eng. Sie liegen regelmäßig dann nicht vor, wenn Zeit dafür bliebe, eine richterliche Anordnung einzuholen.
  • In der Durchsuchungsanordnung müssen der Tatvorwurf sowie das Ziel der Durchsuchung bezeichnet sein.
  • Durchsuchungen in ärztlichen Praxen haben regelmäßig einen Verdacht gegen den Arzt selbst  zum Hintergrund (häufigste Fälle: Abrechnungsbetrug, fahrlässige Körperverletzung). Eine Durchsuchung, bei welcher der Arzt lediglich drittbeteiligt ist, hat deutlich engere Voraussetzungen als diejenige, bei der er selbst verdächtig ist.
  • Sie sollten unbedingt Kopien von sämtlichen Ihnen vorgelegten Beschlüssen anfertigen und sich die Namen, Dienstgrade, Rufnummern etc. der beteiligten Beamten sowie möglicherweise des Staatsanwalts notieren.
  • Vermeiden Sie, dass anwesende Patienten Kenntnis von der Maßnahme erlangen. Stellen Sie den ermittelnden Beamten – sofern möglich – einen separaten Raum zur Verfügung und schicken Sie die Patienten – sofern vertretbar – nachhause.
  • Äußern Sie sich unter keinen Umständen schriftlich oder mündlich zur Sache. Stellen Sie sicher, dass Ihr Personal dies ebenfalls nicht tut. Ihr Personal wird in der Regel als Zeuge/Zeugin vernommen werden, dementsprechend ist Ihr Personal nur gegenüber einem Richter zur Aussage verpflichtet.
  • Äußern Sie sich auch nicht unbedacht in einer Art informellem Gespräch.
  • Verhalten Sie sich prinzipiell kooperativ aber bleiben dabei passiv. Gegebenenfalls zeigen Sie den Beamten die Gegenstände, welche beschlagnahmt werden sollen, bevor umfangreichere Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Fertigen Sie von allen beschlagnahmten Unterlagen, sofern diese im Original herausgegeben werden, Kopien an. Sie benötigen diese für die weitere Praxisführung. Dieses Recht kann Ihnen auch nicht versagt werden.
  • Geben Sie keine Unterlagen, insbesondere keine Patientenunterlagen (z.B. die Patientenkartei) freiwillig heraus (dieses wäre eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht), sondern lassen Sie diese beschlagnahmen. Die der Schweigepflicht unterliegenden Unterlagen können unter bestimmten Voraussetzungen trotz des Berufsgeheimnisse beschlagnahmt werden. Auch Computerfestplatten können Gegenstand der Beschlagnahme sein, gegebenenfalls auch der gesamte Rechner.
  • Achten Sie darauf, dass das Durchsuchungsprotokoll vollständig angefertigt wird, dass die beschlagnahmten Gegenstände zumindest beispielhaft im Beschlagnahmebeschluss erwähnt sind. Lassen Sie sich unbedingt eine Kopie des Durchsuchungsprotokolls aushändigen.

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