Rechtsanspruch auf Krippenplatz ab 1. August 2013

Bald wird es ernst: Am 1.8.2013 tritt der bereits lange angekündigte Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz bundeseinheitlich in Kraft.

Das Datum wird von Kindergärten, Eltern, Kommunen und Gerichten mit Spannung erwartet: Droht eine Klagewelle betroffener Eltern oder wird der Übergang problemlos ablaufen?

Die bisherige (seit 1996 geltende) gesetzliche Regelung sieht einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, d.h. für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr, vor. Für unter 3-jährige gilt dies bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Berufstätigkeit der Eltern oder wenn eine spezielle Betreuung für die Entwicklung des Kindes notwendig ist.

Die sog. Ausbauphase, in der der Gesetzgeber den Gemeinden Zeit eingeräumt hatte, sich auf die neue Rechtslage vorzubereiten und genügend Krippenplätze zu schaffen, endet am 31.7.2013.

Neu ist, dass nun jedes Kind ab dem 1. Geburtstag unabhängig von der Lebenssituation der Eltern oder sonstigen Faktoren Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege (=sog. Tagesmütter) hat.

Allerdings ist dies nicht nach Stunden definiert, denn „der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“ Das bedeutet: Wer größeren Bedarf hat, erhält mehr Betreuungszeit für sein Kind. Wenn Ganztagesplätze knapp sind, müssen Eltern für den Erhalt eines solchen Platzes darlegen, dass sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit darauf angewiesen sind.

Einen Anspruch auf den Platz in der nächstgelegenen KiTa gibt es nicht; Eltern müssen im Rahmen des Zumutbaren gewisse Fahrzeiten in Kauf nehmen.

Scheitern dennoch alle Bemühungen und wird von der Gemeinde kein geeigneter Platz angeboten, kann Klage auf Zuteilung eines Platzes erhoben werden. Zwar werden diese Klagen nicht immer zum primären Ziel, dem gewünschten Krippenplatz, führen. Denn abgesehen von der Dauer des Verfahrens (im schlimmsten Fall mehrere Jahre) gilt: Wo kein freier Platz ist, kann das Gericht auch keinen schaffen. Jedoch kann eine solche Klage u.U. die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern, etwa wenn die Eltern durch die fehlende Betreuungsmöglichkeit berufliche Einbußen haben oder für die Unterbringung in einer privaten Einrichtung höhere Kosten entstehen.

In jedem Fall sollten bei Engpässen zunächst – ggf. mit anwaltlicher Unterstützung – konstruktive Lösungen zwischen Eltern und Kommunen angestrebt werden.

Betroffene Eltern können unter 089/ 750 765 0 einen Beratungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.

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