Psychotherapeut kann nicht als juristische Person vertragsärztlich tätig sein

Ein psychologischer Psychotherapeut wollte seine Kassenpraxis zukünftig in der Rechtsform einer britischen Ltd. führen, in welcher er geschäftsführender Gesellschafter war. Seine Klage auf Erteilung der Zulassung scheiterte jedoch am Bundessozialgericht (Urt. vom 15.08.2012- B 6 KA 47/11 R).

Dieses stellte fest, dass nach geltendem Recht ein einzelner Arzt oder Psychotherapeut nur als natürliche Person zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden kann. Für juristische Personen ist dieser Zulassungsstatus nicht erreichbar, soweit nur einzelne Leistungserbringer tätig werden. Ausnahmen gelten nur für das MVZ, welches nach derzeitiger Rechtslage auch in der Form als Personengesellschaft, als eingetragene Genossenschaft oder als GmbH zugelassen werden kann. Eine entsprechende Anwendung dieser Regeln auf einzelne Vertragsärzte, so offenbar die Argumentation des Klägers, lehnte das Gericht ab. Dies komme unter keinem rechtlichen Aspekt in Betracht. Insbesondere betonte es, dass die Öffnung des Zulassungsstatus für MVZ keine generelle Abkehr des Gesetzgebers von der Konzeption der Bindung der vertragsärztlichen Zulassung an einen persönlich und wirtschaftlich verantwortlichen Arzt signalisiert. Sie ist nur unvermeidliche Bedingung für die Öffnung der vertragsärztlichen Versorgung auch für andere Modelle als die traditionelle Einzel- oder Gemeinschaftspraxis.

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