Zahnarzthonorar – Verwirkung des Vergütungsanspruches bei misslungenen Nachbesserungen

Ein Patient war von seinem Zahnarzt mit Implantaten und Prothesen versorgt worden. Die prothetischen Leistungen waren mangelhaft, wie sich aus einem Kassengutachten ergab. Trotz einer Vielzahl von Nachbesserungen verblieben die Mängel, die Kaufähigkeit des Patienten war letztlich nicht gegeben.
Das OLG Koblenz (Beschl. V. 29.08.2011- 5 U 481/11) bestätigte das vorangegangene Urteil des Landgerichtes, wonach der Zahnarzt seinen Vergütungsanspruch wegen Verwirkung verloren habe, weil die Leistung insgesamt unbrauchbar sei.
Ein Zahnarztvertrag ist ein Dienstvertrag. Eine Leistung kann, so das OLG, im Dienstleistungsrecht auch dadurch unbrauchbar werden, dass eine objektiv nachbesserungsfähige Leistung durch die Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche unmöglich erscheint, weil weitere Nachbesserungen dem Patienten nicht mehr zumutbar sind.

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