Bundesgerichtshof stärkt Väterrechte von Samenspendern

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, daß ein Samenspender als biologischer Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten kann, um seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen. In dem speziellen Fall hatte ein Mann einem ihm bekannten Paar zweier Frauen seinen Samen gespendet. Ein anderer Mann, ebenfalls ein Freund der beiden Frauen, hatte die Vaterschaft für das daraus entstandene Kind anerkannt und galt damit als rechtlicher Vater.

Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut darf nur derjenige die Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten, der versichert, der Mutter in der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Der BGH hat diesen etwas altertümlichen Wortlaut hier großzügig nach dessen Sinn und Zweck ausgelegt und entschieden, daß dem leiblichen Vater auch bei einer Zeugung ohne Geschlechtsverkehr die gleichen Rechte zustehen müssen.

Dies soll allerdings nicht in Fällen gelten, in denen von vornherein für alle Beteiligten klar ist, daß der Spender keine Vaterrolle übernehmen will- etwa wenn dieser für eine Samenbank spendet. Dann ist die Vaterschaft des anderen Mannes vom Samenspender nicht anfechtbar.

Das ganze Urteil ist veröffentlicht auf der Seite des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen XII ZR 49/11.

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