Kooperationen zwischen medizinischen Leistungserbringern

Falls Sie als medizinischer Leistungserbringer vor der Frage stehen, ob Sie ganz allgemein Kooperationen anstreben oder gezielt eine bestimmte Zusammenarbeit eingehen sollen, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile genau abzuwägen. Häufige Argumente für das Eingehen von Kooperationen sind etwa

  • die Kostenteilung
  • die bessere Vernetzung
  • Vergrößerung des Leistungsangebotes und Synergien
  • die einfachere Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Fortbildungen
  • strategische Vorteile (z.B. „Wegkaufen“ eines Vertragsarztsitzes)
  • die neueren Möglichkeiten fach- und sektorenübergreifender Versorgungsformen

Bei der Eingehung von Kooperationen unter Beteiligung von Ärzten, Zahnärzten oder Psychotherapeuten sind regelmäßig folgende Rechtsgebiete betroffen:

  • das Berufsrecht
  • das Vertragsarztrecht oder Vertragszahnarztrecht (Kassenarztrecht bzw. Kassenzahnarztrecht)
  • das allgemeine zivile Vertragsrecht
  • das Gesellschaftsrecht
  • das Steuerrecht

Wichtig ist jedenfalls, die Rechtslage aus Sicht der jeweiligen Berufs- und Fachgruppen genau zu kennen, um bei der vertraglichen Gestaltung einer geplanten Kooperation eine rechtssichere  und interessengerechte Umsetzung zu gewährleisten.

Näheres zu den möglichen Kooperationsformen zwischen Ärzten aus Sicht des ärztlichen Berufsrechts erläutern wir Ihnen gerne persönlich.

Bitte beachten Sie für Ihre Vertragsgestaltung folgendes:

Unabhängig von der gewählten oderbeabsichtigten Kooperationsform ist es wichtig, die maßgeblichen Vereinbarungen und Verträge zwischen den Beteiligten jeweils genau auf deren Bedürfnisse zuzuschneiden.

In Fachmedien oder von Berufsverbänden und Kammern veröffentlichte Musterverträge können immer nur als Anregung dienen. Keinesfalls sollten solche Muster unkritisch übernommen oder durch einen Rechtsunkundigen verändert werden. Vielmehr bedarf es einer Überarbeitung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt, der neben den rechtlichen Vorgaben die Bedürfnisse und Interessen des Mandanten bestmöglich umsetzt.

Folgen eines missglückten Vertrages sind im günstigen Fall nur teurer als die Investition in fachlich versierte anwaltliche Hilfe bei Vertragsschluss. Im ungünstigsten Fall können  zudem Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie berufs- und strafrechtliche Sanktionen drohen.

Sprechen Sie mit uns.  Gerne prüfen, gestalten und begleiten wir Ihr Kooperationsvorhaben.

» zurück zu: Rechtsgebiete – Medizin & Gesundheit

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen ein verbessertes Angebot zu präsentieren. Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen ein verbessertes Angebot zu präsentieren. Mit der weiteren Nutzung stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Nähere Informationen rund um das Thema "Cookies" und "Datenschutz" finden Sie unter der Schaltfläche "Datenschutzhinweise" auf der Hauptseite unseres Internetangebotes.

Schließen