Kinderwunsch – Kosten und Recht

Die Möglichkeit einer künstlichen Befruchtung wird bei weitem nicht mehr allein von kinderlosen (Ehe-)Paaren in Betracht gezogen, sondern gewinnt auch zunehmend für lesbische Paare und alleinstehende Frauen an Bedeutung.

Die Vielzahl rechtlicher Komplikationen, die sich durch die Zeugung eines Kindes mit Hilfe der Reproduktionsmedizin ergeben können, wird dabei nur allzu oft nicht bedacht.

Die Begrifflichkeiten

Unter Insemination oder auch künstlicher Befruchtung versteht man jede Form der Übertragung eines männlichen Samens in den Genitaltrakt der Frau, die nicht im Wege des Geschlechtsverkehrs erfolgt.

Dabei gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Varianten und Methoden, von denen im Folgenden nur die wichtigsten herausgegriffen werden sollen.

In-vitro-Fertilisation (IVF) oder extrakorporale Befruchtung

„in vitro“ bedeutet auf lateinisch „im Glas“.

Bei der In-vitro-Fertilisation wird demnach die Eizelle der Frau nicht im Körper selbst, sondern außerhalb („im Reagenzglas“) befruchtet und anschließend als Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt.

Homologe Insemination

Unter homologer Insemination versteht man die Befruchtung der Frau mit dem Samen ihres Ehemannes oder festen Partners.

Heterologe oder donogene Insemination

Bei der heterologen Insemination wird der Samen eines fremden Spenders verwendet, der nicht in einer Ehe oder Partnerschaft mit der werdenden Mutter lebt.

Da bei der heterologen Insemination der biologische Vater und der soziale Vater nicht identisch sind, bringt diese Methode erhebliche rechtliche und ethische Schwierigkeiten mit sich.

Typische Problemstellungen bei der heterologen Insemination

Durch das Auseinanderfallen von biologischer und sozialer Vaterschaft entsteht ein Spannungsfeld, an dessen Regelung sich der Gesetzgeber bis heute nicht herangewagt hat: Auf der einen Seite steht der Schutz der („künstlich“ geschaffenen) Familie, die in größtmöglicher Stabilität und Rechtssicherheit leben soll, auf der anderen Seite die tatsächlich vorhandene Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem Samenspender.

Gesetzliche Vorschriften über die Beziehungen zwischen Wunscheltern, Kind und Samenspender sind so gut wie nicht vorhanden, so daß in der Praxis bislang viele Problemfälle ungeklärt sind und deren Regelung den Gerichten überlassen bleibt.

Dies beginnt bereits mit dem Zugang zu einer solchen Behandlung, die zwar gesetzlich nicht beschränkt ist, nach den Richtlinien der Ärztekammer jedoch nicht bei alleinstehenden Frauen und lesbischen Paaren durchgeführt werden soll, und endet bei der Frage, welchen Mann das Kind tatsächlich als Vater betrachten darf.

Häufig treffen die Wunscheltern die Entscheidung, das Kind niemals über seine Entstehung und die Existenz eines anderen leiblichen Vaters aufzuklären.

Dabei wird oft ignoriert, daß jedes Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat und ihm dieses durch Verschweigen der genetischen Tatsachen von vornherein verwehrt wird.

Erfährt das Kind erst im Erwachsenenalter oder per Zufall – möglicherweise unter unglücklichen Umständen – die Wahrheit, kann dies nicht selten zu einer Identitätskrise oder massiven psychischen Problemen führen.

Ferner kann in bestimmten Situationen im Falle von Erkrankungen des Kindes die Kenntnis von möglicherweise vorliegenden genetischen Dispositionen von Vorteil sein.

Anspruch auf Auskunft

Weit verbreitet ist der Irrtum, daß die Identität der Samenspender völlig anonym bleibt.

Zwar sichern die meisten Samenbanken den Spendern Anonymität zu und geben den Eltern gemäß den vertraglichen Regelungen auch nicht die Identität des Spenders preis.

Weiß das Kind jedoch, daß es durch Samenspende entstanden ist und der Vater nicht der biologische Erzeuger ist, hat es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen – zwar nicht gesetzlich verankerten jedoch durch Rechtsprechung herausgebildeten– Anspruch gegen die Samenbank bzw. den behandelnden Arzt auf Herausgabe der Daten des Spenders.

Problematisch wird es freilich dann, wenn die Daten nicht mehr vorhanden sind, da sie nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet wurden. Was dies für Konsequenzen hat und wer in diesem Falle haftet, ist heftig umstritten.

Eine gesetzliche Regelung wäre hier sowohl im Interesse der Spenderkinder als auch der Samenbanken und behandelnden Ärzte wegen des enormen Haftungsrisikos dringend erforderlich.

Rechtsverhältnis zwischen Kind und Samenspender

Erhält das Kind die Daten des Spenders, könnte es nach derzeitiger Rechtslage die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen.

Dies unterliegt zwar gewissen Voraussetzungen – insbesondere muß vorher die rechtliche Vaterschaft des sozialen Vaters durch Anfechtung beseitigt werden –, ist aber zumindest theoretisch möglich.

Die rechtlichen, durchaus folgenschweren Konsequenzen daraus wären sowohl eine Unterhaltsverpflichtung des biologischen Vaters für das durch seine Spende gezeugte Kind als auch erbrechtliche Ansprüche.

Die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung der Vaterschaft des Spenders bringt jedoch nicht nur für diesen, sondern auch für den sozialen Vater und das Kind gravierende Folgen mit sich: Die rechtliche Wirkung der bisherigen Vater-Kind-Beziehung wird aufgelöst und ein neues Verwandtschaftsverhältnis begründet.

Hierbei wird oft übersehen, daß dessen Wirkungen gegenseitiger Natur sind, d.h. daß auch Unterhalts- und Erbrechtsansprüche des Vaters gegen sein Kind bestehen.

Nicht weniger kompliziert ist die Rechtslage, wenn ein Partner der ursprünglich alleinstehenden Mutter die Vaterschaft für das Kind später anerkennt oder die lesbische Lebenspartnerin der Mutter das Kind adoptiert und damit zum gleichberechtigten Elternteil wird.

Müsste vor einer Feststellung der Vaterschaft des Spenders zunächst die Mutterschaft der Adoptivmutter beseitigt werden? Wenn nicht, hätte das Kind dann 3 gesetzliche Eltern?

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte werden hier dementsprechend in den nächsten Jahren noch eine Reihe von Aufgaben zu bewältigen haben.

Behandlungskosten

Die Kosten einer solchen künstlichen Befruchtung werden nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Regel von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte übernommen unter den folgenden Voraussetzungen:

  • die Behandlung ist nach ärztlicher Feststellung erforderlich,
  • es besteht eine hinreichende Aussicht auf eine Schwangerschaft,
  • beide Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, sind miteinander verheiratet,
  • es werden für die künstliche Befruchtung ausschließlich Eizellen und Samenzellen dieser Ehegatten verwendet,
  • vorausgehende umfangreiche Beratung der Eheleute durch einen besonders ausgebildeten Arzt oder eine Einrichtung,
  • beide Eheleute müssen mindestens 25 Jahre alt sein, die Ehefrau darf nicht älter als 40 Jahre und der Ehemann nicht älter als 50 Jahre sein,
  • ein Behandlungsplan, der die Kosten ausweist, ist von der gesetzlichen Krankenversicherung vor der Beginn der Behandlung genehmigen zu lassen.

In der Regel besteht nach einer dreimaligen erfolglosen Vornahme einer solchen Behandlung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, mit der Folge, dass die Kosten dann regelmäßig von den Eheleuten zur Gänze selbst getragen werden müssen.

Näheres ist in besonderen Richtlinien geregelt, wie etwa Regelungen über die medizinische Indikation für eine solche Behandlung, Regelungen über bestimmte Befruchtungstechniken, Regelungen zur Konkretisierung der Erfolgsaussichten und Ähnliches.

Für eine heterologe In-Vitro-Fertilisation (also bei einer Befruchtung, bei der Keimzellen von mindestens einer dritten Person verwendet werden) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Kosten übernommen.

Interessanterweise hat das niedersächsische Finanzgericht in diesem Zusammenhang in einer jüngeren Entscheidung in seinem Urteil vom 05.05.2010 in einem bestimmten Fall die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als – abzugsfähige – Sonderausgaben anerkannt. Damit hat sich das Gericht allerdings in Widerspruch zur im Übrigen einhelligen Meinung gesetzt und es wird die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten sein.

Für den Bereich der privaten Krankenversicherungen hat die Rechtsprechung die Behandlung für eine künstliche Befruchtung in der Regel als notwendige Therapie im Sinne der Versicherungsbedingungen anerkannt. Hier gilt die starre Altersgrenze, welche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Gültigkeit hat, nicht.

Gleichwohl ist bei Privatversicherten grundsätzlich eine Prüfung im Einzelfall anhand des Vertrages oder Tarifs des Versicherten vorzunehmen.

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