Praxisverkauf – Kein Betriebsübergang i.S.d. § 613 a BGB bei „Verkauf“ einer kassenärztlichen Zulassung

Ein aktuelles Urteil des BAG:
Eine Kassenärztin gab ihre allgemein-internistische Praxis aus Altersgründen auf und verkaufte die Praxis an einen Nachfolger. Veräußert wurden dabei nur einige wenige geringfügige Güter, weder die Praxisräume, noch das Inventar oder die Patientenkartei wurden übergeben, auch Personal wurde nicht übernommen. Alleiniger Zweck des Verkaufs war die Übertragung der Kassenzulassung.
Eine Mitarbeiterin der Praxisabgeberin wehrte sich gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Kündigung mit dem Argument, es läge keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang vor, somit sei die Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. V. 22.06.2011- 8 AZR 107/10) kam zu dem Ergebnis, dass ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Ein solcher liege dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ beziehe sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Jedenfalls bei einer Allgemeinarztpraxis handele es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb, dessen Betriebszweck im Wesentlichen durch die menschliche Arbeitskraft des Arztes und seines Mitarbeiterteams erreicht werde. Unter Aufrechterhaltung seiner Identität könne ein solcher Betrieb nur dann fortgeführt werden, wenn dieses Mitarbeiterteam mit übernommen werde, weil dies identitätsbildend sei. Bei bloßer Übertragung des Praxissitzes fehle es daran.

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