Wenn ein Betriebskostenguthaben vom Vermieter verspätet an den Mieter ausbezahlt wird, weil der Vermieter mit seiner Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten war, ergibt sich für den Mieter kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil zu einem Gewerbemietvertrag entschieden. Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnung nicht, wie vertraglich vereinbart, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt, sondern Jahre später. Dennoch muss er das sich daraus errechnende Guthaben nicht verzinsen, da vor Erhalt der Abrechnung keine „Geldschuld“ im Sinne des Gesetzes vorlag. (BGH Urteil vom 05.12.2012- XII ZR 44/11)