BGH hat Farbe bekannt! Bei Auszug aus Mietwohnung muss neutral gestrichen werden

Das Urteil des BGH vom vergangenen Mittwoch (VIII ZR 416/12) ist aus Vermietersicht ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung. Unser Wohnraummietrecht ist geprägt von einer Vielzahl von eher mieterfreundlichen Urteilen. Jedenfalls, wenn es um die sogenannten Schönheitsreparaturen geht, hatten Vermieter oft das Nachsehen. Da konnten etwa zu starre Fristenklauseln die Verpflichtung des Mieters, bei Auszug nach längerer Mietzeit Schönheitsreparaturen erbringen zu müssen, zu Fall bringen. Dass es Mieter während der Mietzeit „bunt treiben“, Wände auch in grellen kräftigen Farben anstreichen, sei Ihnen zugebilligt, so der BGH jetzt. Hinterlassen können sie sie so jedoch nicht, auch nicht, wenn es überhaupt keine mietvertragliche Regelung zum Streichen bei Auszug gibt. Denn der Vermieter habe, so das Urteil, ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung so zurück zu erhalten, dass sie von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Ist die Wohnung wegen des ausgefallenen farblichen Zustandes praktisch nicht weitervermietbar und hat der Vermieter Aufwendungen für das Wiederherstellen eines neutralen Zustandes, so entsteht ihm daraus ein Schadenersatzanspruch gegen den Mieter.

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