Maklertätigkeit durch Herausgabe von Listen mit Anschriften

Eine Versendung von Anschriftenlisten kann eine Maklertätigkeit darstellen. Im Bereich des Wohnraummietrechts kann dafür indessen ein Entgelt nicht verlangt werden.

Der Bundesgerichtshof hat durch seinen dritten, für Maklerrecht zuständigen Senat mit Urteil vom 15.04.2010, Aktenzeichen III  ZR 153/09,  die Weiterverfolgung einer entsprechenden Klage zurückgewiesen.

Hierbei hat der erkennende Senat zu der Annahme eines Nachweises im Sinne von § 652 BGB ausgeführt (Kürzungen der Darstellung der Entscheidungsgründe durch Goebel Schaefer Rechtsanwälte):

„Der nach dieser Bestimmung für das Entstehen eines Provisionsanspruchs erforderliche „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags“ (des so genannten Hauptvertrags) ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erbracht, wenn aufgrund der Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten….Voraussetzung für einen Nachweis ist dabei, dass der Makler dem Kunden einen möglichen Vertragspartner, der zum Vertragsschluss bereit ist, grundsätzlich mit vollständigem Namen und Anschrift, zur Kenntnis bringt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist….

Demgegenüber handelt es sich um keinen Nachweis, sondern nur um die Verschaffung einer Ermittlungsmöglichkeit, wenn etwa einem Verkaufsinteressenten eine Namensliste von ca. 500 Personen übersandt wird, die der Auftraggeber anschreiben muss, um zu ermitteln, ob sich unter diesen Personen jemand befindet, der sich konkret für das Objekt interessiert…“

Voraussetzung für die Annahme eines Nachweises statt einer schlichten Ermittlungsmöglichkeit ist nach dem BGH, dass die von dem Makler dem Kunden

..an die Hand gegebenen Objektlisten auf das jeweils angegebene individuelle Profil zugeschnitten“ sind „und ins Einzelne gehende, individuelle Informationen, so die Person des Vermieters, seine Telefonnummer und neben der konkreten und detaillierten Beschreibung der Räumlichkeiten auch überwiegend die Adresse des jeweiligen Mietobjekts“ enthalten.

So grenze sich unter anderem eine schlichte Veröffentlichung in Zeitungsannoncen von der Nachweistätigkeit ab.

Der Bundesgerichtshof in den Entscheidungsgründen zu der Übersendung von Listen im Bereich derGeltung des Wohnraumvermittlungsgesetzes wörtlich:

Außer einem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermittG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen ver-einbart oder angenommen werden. Dieser Vorschrift handelt die Beklagte zuwi-der, wenn sie ein von einem späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges „Service-Entgelt“ für die Zurverfügungstellung der fraglichen Objektlisten von ihren Vertragspartnern fordert.“

Eine Ausnahmeregelung über die Erstattung von nachgewiesenen Auslagen kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

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